Urlaubsanspruch im Handwerk: Deine Rechte im Überblick

Urlaubsanspruch im Handwerk: Deine Rechte im Überblick

Bjørn

07.01.2025

4 min

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Für den Urlaubsanspruch im Handwerk gelten klare gesetzliche Vorgaben. Festgelegt ist der Urlaubsanspruch im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer/innen im Handwerk, einschließlich Auszubildenden. In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen können darüber hinausgehende Regelungen getroffen werden.

Wie sieht der gesetzliche Urlaubsanspruch aus?

Für alle Beschäftigten im Handwerk gilt der allgemeine gesetzliche Urlaubsanspruch – auch für Azubis. Alle haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der volle Urlaubsanspruch steht Arbeitnehmer/innen in der Regel erstmals nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten zu.

Vor Ende der sechsmonatigen Wartezeit sammeln Beschäftigte pro vollem Arbeitsmonat ein Zwölftel ihres jährlichen Urlaubsanspruchs an. Ergibt die Berechnung dabei einen halben Urlaubstag oder mehr, sind Arbeitgeber/innen verpflichtet, auf den nächsten vollen Urlaubstag aufzurunden. Dadurch gehen keine halben Urlaubstage verloren.

Beispiel: Urlaub innerhalb der Frist

Ein Maler, der im Januar in einem Handwerksbetrieb anfängt, hat einen vollen Jahresanspruch von 24 Urlaubstagen. Nach einem Monat stehen ihm anteilig 2 Tage zu (1/12 von 24 Tagen). Arbeitet er in Teilzeit, sodass sich beispielsweise 1,5 Urlaubstage ergeben, muss ein/e Arbeitgeber/in auf 2 volle Tage aufrunden. So erhält er immer ganze Urlaubstage.

Wie hoch ist der gesetzliche Mindesturlaub?

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage pro Jahr bei einer Sechs-Tage-Woche. Da im Handwerk meist eine Fünf-Tage-Woche üblich ist, entsprechen die 24 Werktage in der Praxis oft mindestens 20 Arbeitstagen Jahresurlaub. Durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder arbeitsvertragliche Regelungen können Betriebe Mitarbeiter/innen auch mehr als diesen Mindestanspruch gewähren.

Gibt es einen Anspruch auf zusammenhängenden Urlaub?

Laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) soll Urlaub normalerweise am Stück gewährt werden. Ausgehend von einer Sechs-Tage-Woche zielt der Gesetzgeber auf zwölf aufeinanderfolgende Werktage ab. Die Idee dahinter: Beschäftigte brauchen genügend Zeit, um sich wirklich zu erholen und abzuschalten.

Allerdings können betriebliche Gründe dazu führen, dass der Urlaub geteilt werden muss. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn viele Aufträge gleichzeitig anstehen oder bestimmte Projekte eine längere Abwesenheit erschweren. In solchen Situationen sollte du als Arbeitgeber vernünftig abwägen und versuchen, den Interessen aller gerecht zu werden. Ein guter Kompromiss hilft, den Erholungszweck des Urlaubs so gut wie möglich zu erhalten.

Dürfen Beschäftigte im Handwerk im Urlaub arbeiten?

Urlaub soll der Erholung dienen. Das BUrlG besagt, dass während des Urlaubs keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf, die dem Urlaubszweck widerspricht. Das bedeutet, dass eine anstrengende oder reguläre Nebentätigkeit im Urlaub unzulässig ist.

Beispiel: Gefälligkeit im Urlaub

Ein Tischler nimmt zwei Wochen Urlaub. Währenddessen hilft er an einem Wochenende unentgeltlich seinem Bruder beim Bau eines Gartenhäuschens – das ist in Ordnung, weil es sich um eine private Gefälligkeit handelt. Würde er allerdings mehrere Tage für eine andere Firma auf einer Baustelle gegen Bezahlung arbeiten, würde er den Erholungszweck seines Urlaubs untergraben.

Was passiert mit dem Urlaub, wenn Beschäftigte im Handwerk im Urlaub erkranken?

Wenn Beschäftigte während ihres Urlaubs erkranken und dies durch ein ärztliches Attest nachweisen, werden die Krankheitstage nicht auf ihren Urlaubsanspruch angerechnet. Gleiches gilt für Zeiten einer medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, sofern gesetzliche Ansprüche auf Lohnfortzahlung bestehen.

Beispiel: Krank im Urlaub

Eine Lackiererin nimmt eine Woche Urlaub, wird aber am dritten Tag krankgeschrieben. Statt fünf Urlaubstagen werden ihr nur zwei Urlaubstage angerechnet, da die übrigen drei durch Krankheit bedingten Tage nachgewährt werden können. Sobald sie wieder gesund ist, darf sie diese Tage zu einem späteren Zeitpunkt nehmen.

Urlaub ins neue Jahr mitnehmen

Grundsätzlich ist der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Ausnahmsweise können Resturlaubstage ins Folgejahr übertragen werden, wenn betriebliche Gründe (z. B. hohe Auftragslage zum Jahresende) oder persönliche Umstände des/der Beschäftigten das rechtfertigen. Der übertragene Urlaub muss in der Regel bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden, sofern nicht andere Fristen aufgrund von Tarifverträgen oder betrieblichen Vereinbarungen gelten. Der Betrieb muss über drohenden Verfall von Urlaub allerdings zunächst informieren.

Beispiel: Urlaub im neuen Jahr nehmen

Ein Maurer kann wegen zahlreicher Baustellen im Dezember nicht seinen gesamten Urlaub nehmen. Mit Zustimmung seines Arbeitgebers werden fünf Resturlaubstage ins nächste Jahr übertragen. Nun hat er bis Ende März Zeit, diese Tage in Anspruch zu nehmen.

Resturlaub bei Kündigung – kann man Urlaub "mitnehmen"?

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht Urlaubsanspruch auf den noch ausstehenden Resturlaub. Kann dieser vor dem Ausscheiden nicht mehr genommen werden, muss er von der Firma ausbezahlt werden. Einen direkten "Transfer" von Urlaubstagen zur neuen Firma sieht das Gesetz nicht vor. Der Urlaub verfällt mit dem alten Arbeitsverhältnis. Beim neuen Betrieb beginnt der Urlaubsanspruch von Grund auf neu, sobald die dort geltenden Bestimmungen erfüllt sind (z. B. erneute Wartezeit).

Beispiel: Urlaub nach Kündigung

Eine Dachdeckerin kündigt zum 30. September. Zu diesem Zeitpunkt hat sie noch sechs Urlaubstage offen. Da sie nur noch zwei Tage davon nehmen kann, bleiben vier Tage ungenutzt. Der Betrieb, bei dem sie angestellt ist, muss diese vier Tage am Ende auszahlen. Bei der neuen Firma muss die Dachdeckerin erneut die Wartezeit beachten, bevor sie dort ihren vollen Jahresurlaub nutzen kann.

Urlaubsanspruch im Handwerk zusammengefasst

Der Urlaubsanspruch im Handwerk ist im BUrlG klar geregelt. Beschäftigte – ob Vollzeit, Teilzeit oder in Ausbildung – haben ein Recht auf bezahlten Erholungsurlaub. Sonderregelungen gibt es für Krankheit während des Urlaubs oder bei einem Jobwechsel. Tarifverträge oder betriebliche Absprachen können weitere Vorteile bieten - oft für beide Seiten. Wer die Rechte kennt, kann Urlaub gezielt planen und Missverständnissen vorbeugen.

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