Urlaub bei Kurzarbeit im Handwerk: Was du als Geschäftsführung wissen solltest

Urlaub bei Kurzarbeit im Handwerk: Was du als Geschäftsführung wissen solltest

Bjørn

20.01.2025

3 min

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Wenn Handwerksbetriebe in wirtschaftlich angespannte Phasen geraten, kann Kurzarbeit ein Mittel sein, um Arbeitsplätze zu sichern. Doch wie beeinflusst diese reduzierte Arbeitszeit den Urlaubsanspruch von Mitarbeiter/innen?

Anders als beim normalen Teilzeitmodell, bei dem feste Arbeitstage pro Woche beibehalten werden, führt „Kurzarbeit Null“ oder eine stark reduzierte Anzahl von Arbeitstagen tatsächlich zu einer Verringerung des Urlaubsanspruchs. Rechtsgrundlagen und aktuelle Urteile liefern hier wichtige Hinweise, damit du als Chef/in im Handwerk auf rechtssicherem Boden agierst.

Rechtliche Grundlagen: BUrlG und EuGH-/BAG-Rechtsprechung

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) garantiert einen gesetzlichen Mindesturlaub, in der Regel vier Wochen pro Jahr, umgerechnet auf die regelmäßigen Arbeitstage pro Woche. Während Kurzarbeit ist die Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitstage jedoch reduziert. Wenn deine Mitarbeiter/innen während eines bestimmten Zeitraums gar nicht oder weniger häufig arbeiten, spiegeln sich diese fehlenden Arbeitstage im reduzierten Urlaubsanspruch wider.

Die Rechtsprechung, unter anderem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), hat bestätigt, dass Urlaub an die tatsächliche Arbeitsleistung gebunden ist. Bei „Kurzarbeit Null“, also wenn Beschäftigte zeitweise gar nicht arbeiten, entstehen in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche.

Beispiel:

Ein Mitarbeiter im Malerbetrieb arbeitet normalerweise an 5 Tagen pro Woche und hätte bei Vollzeit 20 Urlaubstage im Jahr. Ist er jedoch für drei Monate in Kurzarbeit Null, in denen er gar nicht arbeitet, kann der Jahresurlaubsanspruch anteilig gekürzt werden, da diese drei Monate keinen Arbeitsbedarf und somit keine Urlaubserwerb bedeuten.

Berechnungsbeispiel für Kurzarbeit

Nehmen wir an, ein/e Beschäftigte/r eines Elektroinstallationsbetriebs ist im gesamten Kalenderjahr in Kurzarbeit, arbeitet aber nur an 3 statt 5 Tagen pro Woche. Entsprechend verringert sich der Jahresurlaubsanspruch proportional zur Verringerung der wöchentlichen Arbeitstage.

Rechenbeispiel:

Vollzeit: 5 Arbeitstage/Woche → 20 Urlaubstage/Jahr

Kurzarbeit ganzjährig: 3 Arbeitstage/Woche

Urlaubsanspruch: (3/5) × 20 = 12 Urlaubstage

Noch deutlicher ist es bei „Kurzarbeit Null“ über einen längeren Zeitraum. Wer z. B. drei Monate komplett freigestellt ist, reduziert sein Jahreskontingent anteilig um das entsprechende Viertel, sofern der Rest des Jahres normal gearbeitet wird.

Praktische Tipps für Arbeitgeber/innen im Handwerk

  1. Vorab kommunizieren:

    Kläre dein Team frühzeitig darüber auf, wie sich Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch auswirkt. So vermeidest du Überraschungen und Unstimmigkeiten.

  2. Dokumentation ist alles:

    Halte schriftlich fest, in welchen Monaten Kurzarbeit galt, wie viele Arbeitstage reduziert wurden und wie du den neuen Urlaubsanspruch berechnet hast. Das erleichtert die Nachweisführung im Streitfall.

  3. Einbindung des Betriebsrats:

    Hast du einen Betriebsrat, muss er bei Fragen rund um betriebliche Urlaubsregelungen mitbestimmen (§ 87 BetrVG). Gerade wenn Kurzarbeit neu eingeführt wird, lohnt es sich, gemeinsam klare Linien zur Urlaubsberechnung festzulegen.

  4. Klarer Hinweis an die Mitarbeiter/innen:

    Mach deutlich, dass Kurzarbeit keinen Strafcharakter hat, sondern eine Maßnahme zur Sicherung von Arbeitsplätzen ist. Die geringeren Urlaubstage sind logische Folge der reduzierten Arbeitstage. Wer weniger arbeitet, erwirbt entsprechend anteilig weniger Urlaub.

Fazit

Urlaub bei Kurzarbeit bedeutet: Weniger oder keine Arbeitstage während der Kurzarbeitsphase schlagen sich direkt im Urlaubsanspruch nieder. Durch die rechtliche Klarstellung des BAG und EuGH ist es für dich als Geschäftsführung einfacher, nachvollziehbar und rechtssicher zu handeln. Dokumentiere gründlich, informiere dein Team früh, berücksichtige Betriebsräte und Tarifverträge – so stellst du sicher, dass alle Beteiligten wissen, woran sie sind und sich niemand benachteiligt fühlt.

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