19.07.2024

Urlaub und Handwerk - was gilt und wie Betriebe das am besten regeln

Kategorie: Recht / Betriebsführung / Personal

Hallo, dieser Beitrag ist Teil unserer Aktion zum Tag des Handwerks am 21. September 2024. Wir möchten Handwerker mit nützlichen Inhalten unterstützen und die Herausforderungen und Erfolge im Handwerk hervorheben. Zusätzlich haben wir einige spannende Aktivitäten geplant, um diesen Tag noch attraktiver zu gestalten.

Im Jahr 2023 haben Beschäftigte in Deutschland rund 1,3 Milliarden Überstunden geleistet. In einigen Fällen bedeutet das mehr als eine zusätzliche Arbeitswoche pro Person. Ein Grund mehr, auch mal Urlaub zu nehmen. Wer informiert ist, vermeidet hierbei als Unternehmen und als Mitarbeiter:in Fehler.

Urlaub dient der Erholung und ist damit Ausgleich für die geleistete Arbeit. Wer ausreichend Urlaub nimmt, schützt seine körperliche und geistige Gesundheit. Durch Urlaub lassen sich Erscheinungen wie Stress oder Burnout bekämpfen. Er bietet außerdem Zeit für das eigene persönliche Umfeld wie Familie und Freundschaften. Urlaub ist für Beschäftigte im Handwerk bestenfalls eine Pause, nach der sie wieder volle Leistung bei der Arbeit erbringen können. Deshalb ist Urlaub sowohl im Sinne von Mitarbeitenden als auch im Interesse der Firma.

Auf diese Rechte kannst du dich verlassen - Urlaubsanspruch im Handwerk

Urlaubsansprüche sind gesetzlich streng geregelt. Auf dieser Grundlage können sowohl Firmen als auch Mitarbeitende viele offene Fragen klären und Konflikte vermeiden. In den entsprechenden Gesetzen sind sowohl Rechte als auch Pflichten für beide Seiten festgehalten.

Wie sieht der gesetzliche Urlaubsanspruch aus?

Der bundesweite gesetzliche Urlaubsanspruch gilt auch für alle im Handwerk Beschäftigten. Grundlage ist das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Demnach haben alle Arbeitnehmer:innen in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Urlaub. Das Gesetz gilt auch für Auszubildende.

Wie hoch ist der gesetzliche Mindesturlaub?

Nach dem BUrlG haben alle Beschäftigten einen Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub pro Jahr. Da diese Rechnung sich an einer 6-Tage-Woche orientiert, sind es bei einer fünftätigen Arbeitswoche mindestens 20 Urlaubstage.

Der volle Urlaubsanspruch gilt nach einer sechsmonatigen Anstellung. Davor erwirbt jede:r Beschäftigte für jeden vollen Monat in einer Tätigkeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Anteilige Urlaubstage von mindestens einem halben Arbeitstag müssen vonseiten des Betriebes auf ganze Urlaubstage aufgerundet werden.

Was ist der Unterschied zwischen Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt?

Im Normalfall erfolgt auch während des Urlaubs eine Bezahlung. Das passiert in Form des sogenannten Urlaubsentgelts. Das Urlaubsentgelt ist die Lohnfortzahlung während der Urlaubszeit. Beschäftigte können diese Lohnfortzahlung gegenüber der Firma einfordern, weil ein rechtlicher Anspruch besteht. Anders sieht das beim Urlaubsgeld aus. Dabei handelt es sich um eine mögliche zusätzliche Leistung einer Firma. Ein rechtlicher Anspruch auf Urlaubsgeld besteht nicht bzw. nur im Falle einer vertraglichen Vereinbarung.

Wie hoch ist das Urlaubsentgelt im Handwerk?

Die Lohnfortzahlung in der Urlaubszeit bemisst sich nach dem durchschnittlichen Verdienst innerhalb der vergangenen 13 Wochen. Überstunden gehen nicht in diese Berechnung ein. Gibt es in dieser Zeit oder während des Urlaubs Lohnerhöhungen, sind diese allerdings Teil der Berechnung des Urlaubsentgelts. Dies gilt aber auch nur dann, wenn es sich um eine bleibende Erhöhung handelt. Ein sinkender Verdienst durch Kurzarbeit, Arbeitsausfälle oder unverschuldetes Arbeitsversäumnis wird wiederum nicht berücksichtigt.

Welche Pflichten haben Firmen und Beschäftigte bei der Urlaubsplanung?

Zum gesetzlichen Urlaubsanspruch kommen weitere Rechte und Pflichten auf beiden Seiten. Wer sich hier auskennt, vermeidet unangenehme Überraschungen oder Konflikte.

Urlaubswünsche von Beschäftigten berücksichtigen

Betriebe sollen die Urlaubswünsche von Beschäftigten berücksichtigen. Eine Firma kann allerdings wichtige betriebliche Belange geltend machen. Auch die Urlaubswünsche von anderen Angestellten können sich auf die eigenen Urlaubswünsche auswirken, sofern soziale Aspekte wie beispielsweise familiäre Verpflichtungen das nahelegen. Von Ausnahmefällen abgesehen ist der Urlaub zusammenhängend zu gewähren.

Über drohenden Verfall von Urlaubstagen informieren

Betriebe müssen Beschäftigte über den drohenden Verfall von Urlaubstagen informieren. In Ausnahmefällen kann Urlaub ins folgende Kalenderjahr übertragen werden, sofern er nicht im laufenden Jahr genommen worden ist oder werden kann. In diesem Fall muss der Urlaub allerdings innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres genommen werden.

Die Erholung von Mitarbeitenden sicherstellen

Urlaub dient der Erholung. Deshalb dürfen Mitarbeitende während des Urlaubs auch nicht angerufen werden. Nur im äußersten Notfall oder bei gravierenden Problemen kann sich eine Situation als Ausnahme qualifizieren. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn nur die entsprechende Person im Urlaub wichtige Kennwörter kennt. Auch dann, wenn aufgrund von fachlicher Expertise nur eine bestimmte Person im Betrieb ein Problem lösen kann. Die Regeln sind allerdings trotzdem sehr streng. Am besten achten Betriebe darauf, dass solche Situationen gar nicht aufkommen können.

Dürfen Beschäftigte im Handwerk im Urlaub arbeiten?

Weil Urlaub immer der Erholung dienen muss, dürfen Mitarbeitende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Eine Nebentätigkeit einfach in den Urlaub zu verlegen, ist also nicht erlaubt.

Was passiert mit dem Urlaub, wenn Beschäftigte im Handwerk im Urlaub erkranken?

Erkranken Beschäftigte des Betriebs in ihrem Urlaub, werden die entsprechenden Tage nicht als Urlaubszeit angerechnet. Voraussetzung dafür ist ein ärztliches Zeugnis über die Erkrankung. Auch medizinische Vorsorge oder Rehabilitation darf nicht auf den Urlaub angerechnet werden, wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht.

Urlaubsansprüche und Sonderfälle

Urlaubsansprüche können im Einzelnen komplizierte Fragen aufwerfen. Einige Beispiele haben wir hier festgehalten. Für einen tieferen Einblick, empfehlen wir gegebenenfalls einen Blick in unsere vertiefenden Ratgeber zu den einzelnen Themen.

Urlaubsanspruch bei Teilzeit und Kurzarbeit im Handwerk

Der Urlaubsanspruch von Teilzeitbeschäftigten im Handwerk ist im Verhältnis genau so hoch wie der von Vollzeitbeschäftigten. Haben Beschäftigte mit einer Wochenarbeitszeit von sechs Werktagen 24 Tage Mindesturlaub, so sind es bei Beschäftigten mit einer Drei-Tage-Woche 12 Tage Mindesturlaub. In beiden Fällen ergibt sich zusammenhängend also ein Anspruch von vier Arbeitswochen Urlaub. Diese Regelung stellt sicher, dass Teilzeitbeschäftigte nicht benachteiligt werden und ihren vollen Anspruch auf Erholung haben.

Kurzarbeit wiederum kann sich auf den Urlaubsanspruch auswirken. Wichtig bleibt allerdings, wie viel Arbeitszeit tatsächlich angefallen ist. Ein Betrieb muss auch bei Kurzarbeit sicherstellen, dass Mitarbeitende ihren vollen Urlaub zur Erholung bekommen.

Urlaub während Krankheit und Elternzeit im Handwerk

Bei einer Erkrankung im Urlaub, werden die entsprechenden Tage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Grundlage hierfür ist ein ärztliches Attest. Der nicht abgerechnete Urlaub kann zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. So ist sichergestellt, dass weiterhin eine vollständige Erholung möglich ist.

Auch während der Elternzeit besteht mit dem besonderen Kündigungsschutz der Urlaubsanspruch fort. Betriebe können allerdings den Urlaub für jeden vollen Monat Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Bei einer Elternzeit von einem Kalenderjahr könnte ein Betrieb also den gesamten Jahresurlaub kassieren. Nach dem Ende der Elternzeit haben Beschäftigte das Recht, den verbleibenden Urlaub zu nehmen. Gleiches gilt für Urlaubsansprüche vor der Elternzeit. Außerdem besteht das Recht auf Resturlaub aus einem vorherigen Kalenderjahr fort. Diese Regeln sollen eine Balance zwischen Urlaubsansprüchen und der tatsächlich geleisteten Arbeit sicherstellen.

Zusatzurlaub für im Handwerk beschäftigte Schwerbehinderte

Schwerbehinderte Mitarbeitende haben gemäß Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub. Dieser Zusatzurlaub beträgt fünf Arbeitstage pro Jahr, bezogen auf eine Fünftagewoche. Bei einer anderen Verteilung der Wochenarbeitstage wird der Zusatzurlaub entsprechend angepasst. Dieser Anspruch soll die besondere Belastung schwerbehinderter Menschen im Arbeitsalltag ausgleichen und ihnen zusätzliche Erholungsmöglichkeiten bieten.

Der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte gilt neben dem gesetzlichen Mindesturlaub und muss vom Betrieb zusätzlich gewährt werden. Dies stellt sicher, dass schwerbehinderte Beschäftigte ausreichend Zeit zur Erholung haben und ihre gesundheitlichen Bedürfnisse berücksichtigt werden.

Urlaubsansprüche für jugendliche Arbeitskräfte im Handwerk

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) regelt die Arbeitsbedingungen für Jugendliche unter 18 Jahren und enthält spezielle Vorschriften zum Urlaubsanspruch. Jugendliche haben Anspruch auf mehr Urlaubstage als Erwachsene, um ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit Rechnung zu tragen. Der Urlaubsanspruch variiert je nach Alter: Jugendliche unter 16 Jahren haben Anspruch auf 30 Werktage, unter 17 Jahren auf 27 Werktage und unter 18 Jahren auf 25 Werktage Urlaub.

Diese Regelung soll sicherstellen, dass Jugendliche ausreichend Erholungszeit erhalten, um ihre körperliche und geistige Gesundheit zu fördern. Der erhöhte Urlaubsanspruch berücksichtigt die besonderen Entwicklungs- und Bildungsbedürfnisse von jungen Menschen und trägt dazu bei, dass sie neben der Arbeit genügend Zeit für Erholung und persönliche Entwicklung haben.

Betrieblicher Urlaubsanspruch während der Probezeit

Auch in der Probezeit haben Beschäftigte einen gesetzlichen Urlaubsanspruch, der anteilig erworben wird. Das bedeutet, dass sie für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubsanspruchs erwerben. Diese Regelung stellt sicher, dass Mitarbeitende auch während der Probezeit Erholungsurlaub nehmen können, obwohl dieser oft erst nach Ablauf der Probezeit vollständig gewährt wird.

In der Praxis erwerben Beschäftigte damit nach sechs Monaten Probezeit Anspruch auf die Hälfte ihres jährlichen Urlaubs. Sollte der Arbeitnehmer während der Probezeit Urlaub nehmen wollen, ist dies in Abstimmung mit dem Betrieb grundsätzlich möglich. Diese Regelung gewährleistet, dass Beschäftigte im Handwerk trotz der Probezeit ihre Erholungsphasen bekommen.

Urlaubsanspruch in der handwerklichen Ausbildung

Auszubildende im Handwerk haben ebenfalls einen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Dieser orientiert sich am Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) für minderjährige Auszubildende und am Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) für volljährige Auszubildende. Minderjährige Auszubildende haben je nach Alter Anspruch auf 25 bis 30 Werktage Urlaub, während volljährige Auszubildende den üblichen Mindesturlaub von 24 Werktagen bei einer 6-Tage-Woche erhalten.

Resturlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Endet ein Arbeitsverhältnis haben bis dahin Beschäftigte Anspruch auf den verbleibenden Resturlaub. Dieser Resturlaub muss innerhalb der Kündigungsfrist genommen werden, sofern betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen.

Beschäftigte im Handwerk haben Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung, sofern der Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Diese Abgeltung berechnet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten dreizehn Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Abgeltung dient als Ersatz für den nicht genommenen Urlaub und stellt sicher, dass Beschäftigte für ihre Ansprüche entschädigt werden.

Betriebsferien: Planung und rechtliche Absicherung

Betriebsferien sind eine von einem Betrieb festgelegte Urlaubszeit, während der die Firma geschlossen ist. Diese Ferien müssen rechtzeitig angekündigt und im Einklang mit den Wünschen von Beschäftigten geplant werden. Betriebsferien sind in der Regel mit dem Betriebsrat abzustimmen und dürfen nicht den gesamten Jahresurlaub der Beschäftigten umfassen.

Rechtlich sind Betriebsferien durch das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gedeckt, sofern sie transparent und fair kommuniziert werden. Beschäftigte müssen ausreichend informiert und in die Planung einbezogen werden, um sicherzustellen, dass ihre Urlaubsansprüche gewahrt bleiben. Betriebsferien bieten den Vorteil, dass sie eine koordinierte Erholung des gesamten Betriebs ermöglichen und betriebliche Abläufe effizient planen lassen.

Digitale Urlaubsplanung im Handwerk

Eine gelungene Urlaubsplanung ist nicht nur eine juristische bzw. vertragliche Frage. Vom Urlaubsantrag über dessen Genehmigung bis hin zu Abstimmungen im Betrieb während der Urlaubszeit gibt es einiges zu tun. Deshalb ist es sinnvoll, diese Abläufe zu vereinfachen. Ein wichtiger Faktor kann die Digitalisierung der betrieblichen Urlaubsplanung sein.

Urlaubsplanung ohne Umwege - digital statt analog

Bis heute findet die Urlaubsplanung in Betrieben oft noch auf Papier statt. Mitarbeitende füllen Urlaubsanträge aus und reichen diese beim Chef bzw. der Chefin oder in der Personalabteilung ein. Dort setzt jemand eine Unterschrift drunter und hält den Zeitraum des Urlaubs irgendwo fest. Manchmal auf dem PC, manchmal aber auch in einem Kalender an der Wand.

In anderen Betrieben wird das Ganze schon per E-Mail gemacht, um dann in einen digitalen Kalender eingetragen zu werden. Diese Methoden haben alle gemeinsam, dass sie relativ aufwendig sind. Außerdem kann es bei der Übertragung von einer Stelle in eine andere zu Fehlern kommen. Durch eine digitale Urlaubsplanung im Handwerk kannst du die Wahrscheinlichkeit von Fehlern verringern.

Mehr Überblick durch digitale Tools

Mit digitalen Lösungen in der Urlaubsplanung können Betriebe auch für mehr Transparenz und Überblick sorgen. So bieten Cloud-Lösungen wie die Handwerkersoftware Craftboxx die Möglichkeit, von jedem Ort die Urlaubsplanung einzusehen.

Beachte dabei allerdings das Thema Datenschutz. Laut Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist es auch innerbetrieblich nicht gestattet, dass alle Mitarbeitenden die Urlaubspläne ihrer Kolleginnen und Kollegen einsehen können. Bei Urlaubsplänen handelt es sich nämlich um personenbezogene Daten von Beschäftigten. Anders sieht es aus, wenn eine Zustimmung aller Mitarbeitenden vorliegt.

Digitale Urlaubsplanung - Beispiel: Craftboxx

Die Arbeit mit der Handwerkersoftware Craftboxx kann die betriebliche Urlaubsplanung massiv erleichtern. Mit der Abwesenheitsverwaltung in der digitalen Plantafel kannst du Fehlzeiten, Urlaubs- und Krankheitstage erfassen.

Neben den zwei voreingestellten Abwesenheiten (Urlaub/Krankheit) kannst du auch eigene Abwesenheitsgründe wie Berufsschule oder Zeitausgleich hinzufügen. Abwesenheiten lassen sich einfach sowohl im Kalender als auch in der Plantafel eintragen. Urlaubs- und Krankheitstage werden automatisch zusammengezählt und können in einer Auswertungstabelle nach Mitarbeitenden gruppiert angezeigt werden. Optional kannst du die Liste auch als Excel-Datei exportieren.

Fazit - alles zum Thema Urlaub im Handwerk

Urlaub ist wichtig für die Gesundheit und Erholung von Mitarbeitenden und trägt zur Leistungsfähigkeit und Zufriedenheit bei. Im Handwerk, wie in anderen Branchen, sind Urlaubsansprüche gesetzlich klar geregelt.

Spezielle Regelungen für Teilzeit- und Kurzarbeitende, Kranke, Menschen in Elternzeit, schwerbehinderte und jugendliche Beschäftigte sorgen dafür, dass alle ihren vollen Anspruch auf Erholung haben.

Die Digitalisierung der Urlaubsplanung, beispielsweise mit der Handwerkersoftware Craftboxx, ermöglicht eine effiziente und fehlerfreie Verwaltung von Fehlzeiten, Urlaubs- und Krankheitstagen. So können Unternehmen die Urlaubsplanung deutlich verbessern**.**

Liste an wichtigen Gesetzen zum Thema Urlaub im Handwerk

  1. Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

    • Paragrafen: §§ 1-13 BUrlG

    • Zusammenfassung: Das Bundesurlaubsgesetz regelt den Mindesturlaubsanspruch aller Beschäftigten in Deutschland. Jede:r hat Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub pro Jahr, bezogen auf eine 6-Tage-Woche. Das Gesetz enthält Regelungen zur Gewährung, zur Berechnung des Urlaubsentgelts und zur Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es definiert die Rechte und Pflichten sowohl von Beschäftigten als auch von Firmen im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung.

  2. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

    • Paragrafen: § 19 JArbSchG

    • Zusammenfassung: Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt die Arbeitsbedingungen von Jugendlichen unter 18 Jahren. Es legt abhängig vom Alter besondere Urlaubsregelungen fest: 30 Werktage für Jugendliche unter 16 Jahren, 27 Werktage für Jugendliche unter 17 Jahren und 25 Werktage für Jugendliche unter 18 Jahren. Diese Regelungen sollen die Gesundheit und Entwicklung von Jugendlichen fördern und sicherstellen, dass sie ausreichend Erholungszeit erhalten.

  3. Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)

    • Paragrafen: § 208 SGB IX

    • Zusammenfassung: Das SGB IX regelt die Rechte schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben und enthält spezielle Bestimmungen zum Zusatzurlaub. Schwerbehinderte Beschäftigte haben Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr, bezogen auf eine 5-Tage-Woche. Dieser Zusatzurlaub soll die besondere Belastung schwerbehinderter Menschen im Arbeitsalltag ausgleichen und ihre Erholung fördern. Der Zusatzurlaub gilt neben dem gesetzlichen Mindesturlaub und muss zusätzlich gewährt werden.

  4. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

    • Paragrafen: §§ 1-21 AGG

    • Zusammenfassung: Das AGG zielt darauf ab, Diskriminierungen im Arbeitsleben zu verhindern und Gleichbehandlung zu fördern. Es schützt Beschäftigte vor Benachteiligungen. Auch in Bezug auf die Urlaubsgewährung müssen Firmen sicherstellen, dass keine Diskriminierung stattfindet.

  5. Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

    • Paragrafen: §§ 1-21 ArbZG

    • Zusammenfassung: Das Arbeitszeitgesetz regelt die maximal zulässige Arbeitszeit sowie Pausen- und Ruhezeiten. Es trägt zur Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten bei, indem es Überarbeitung und gesundheitliche Gefährdungen durch übermäßige Arbeitszeiten verhindert. Das Gesetz umfasst auch Bestimmungen zur Wochenarbeitszeit, Nachtarbeit und zu besonderen Schutzvorschriften für Jugendliche und schwangere Frauen.

  6. Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

    • Paragrafen: §§ 1-15 TzBfG

    • Zusammenfassung: Das Teilzeit- und Befristungsgesetz regelt die Rechte von Teilzeitbeschäftigten und befristet Beschäftigten. Es stellt sicher, dass Teilzeitbeschäftigte keine Nachteile im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten erfahren, insbesondere im Hinblick auf den Urlaubsanspruch. Der Urlaubsanspruch von Teilzeitbeschäftigten wird proportional zur Arbeitszeit berechnet.

Diese Gesetze bieten eine umfassende rechtliche Grundlage für die Urlaubsregelungen im Handwerk und stellen sicher, dass die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern klar definiert sind.


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