Bjørn

24.01.2025

3 min

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In immer mehr Betrieben arbeiten Menschen mit Behinderung. Damit alle Mitarbeiter/innen ihr volles Potenzial entfalten können, ist es wichtig, eventuellen zusätzlichen Erholungsbedarf zu berücksichtigen. Vor allem der gesetzlich garantierte Zusatzurlaub für Schwerbehinderte spielt hierbei eine Rolle.

Nachfolgend erfährst du, welche rechtlichen Grundlagen gelten, wie du die Umsetzung im Betrieb transparent gestaltest und welche Vorteile eine klare Regelung für alle Beteiligten hat.

Gesetzliche Grundlage: BUrlG und SGB IX

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bestimmt den Mindesturlaub für alle Beschäftigten. Für schwerbehinderte Arbeitnehmer/innen (mindestens GdB 50) sieht § 208 SGB IX zudem fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr vor - bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche. Arbeiten Vollzeitkräfte an fünf Tagen und erhalten beispielsweise 20 Urlaubstage, erhält eine schwerbehinderte Fachkraft im Betrieb 25 Tage. Diese zusätzliche Erholungszeit soll den erhöhten Regenerationsbedarf ausgleichen.

Beispiel: Inklusive Malerfirma

Eine Malerfirma im Handwerk gewährt Vollzeitkräften 20 Urlaubstage. Eine schwerbehinderte Gesellin hat somit Anspruch auf 20 + 5 = 25 Urlaubstage pro Jahr. Die Geschäftsführung muss lediglich den Schwerbehindertenausweis prüfen und den Zusatzurlaub entsprechend gewähren.

Umsetzung in der betrieblichen Praxis

Auch mit Zusatzurlaub gelten die allgemeinen Urlaubsprinzipien des BUrlG. Vier Wochen Erholung sind Standard, die fünf Extratage kommen hinzu. Als Geschäftsführung solltest du diesen Anspruch klar kommunizieren, etwa in einer Betriebsvereinbarung oder im Mitarbeiterhandbuch. Dadurch wissen alle, wer unter welchen Voraussetzungen mehr Urlaub bekommt.

Tipp für die Geschäftsführung

  • Informiere dein Team frühzeitig über den Anspruch auf zusätzlichen Urlaub für Schwerbehinderte.

  • Fordere bei Bedarf den Schwerbehindertenausweis als Nachweis an.

  • Dokumentiere jede Bewilligung schriftlich (digital oder auf Papier), um im Streitfall klare Belege zu haben.

Berücksichtigung betrieblicher Erfordernisse

Der Zusatzurlaub bedeutet nicht, dass schwerbehinderte Mitarbeiter/innen automatisch Vorrang bei der Urlaubsplanung haben. Wie bei allen Urlaubsanträgen musst du die betrieblichen Abläufe im Blick behalten. Gerade in auftragsstarken Zeiten oder bei Engpässen ist es sinnvoll, frühzeitig miteinander zu sprechen. Die besondere Schutzbedürftigkeit schwerbehinderter Kolleg/innen solltest du jedoch angemessen berücksichtigen.

Beispiel: Viel zu tun in der Zimmerei

Eine Zimmerei hat im Frühjahr viele Aufträge. Eine schwerbehinderte Fachkraft beantragt Urlaub in dieser Phase. Die Geschäftsführung wird versuchen, ihrer Anfrage soweit wie möglich nachzukommen. Vielleicht lässt sich ein Kompromiss finden, indem andere Mitarbeiter/innen ihre Urlaubspläne leicht verschieben. So wird der Mehraufwand gerecht verteilt.

Änderungen und Resturlaub und Abgeltung

Solange der Schwerbehindertenstatus besteht, bleibt der Anspruch auf Zusatzurlaub bestehen. Erlischt die Schwerbehinderung, entfällt ab dem Folgejahr der zusätzliche Urlaub. Kündigt eine schwerbehinderte Person, gilt für nicht genommenen Urlaub – inklusive der Extratage – die übliche Abgeltungsregelung. Eine sorgfältige Dokumentation sämtlicher Änderungen am Status und der Urlaubsansprüche schützt alle Beteiligten vor Missverständnissen.

Häufige Fragen zur Praxis

Werden Behinderungen unterschiedlich berücksichtigt?

Grundsätzlich ist der Zusatzurlaub an den GdB von mindestens 50 geknüpft. Andere Arten von Beeinträchtigungen ohne Schwerbehindertenausweis lösen keinen Mehranspruch aus.

Gilt der Zusatzurlaub auch in Teilzeit?

Ja, der zusätzliche Urlaub wird an das Modell angepasst. Arbeiten Ihre Teilzeitkräfte an drei Tagen pro Woche, kann der Zusatzurlaub anteilig umgerechnet werden.

Was, wenn eine schwerbehinderte Mitarbeiterin gleichzeitig in Elternzeit ist?

Der zusätzliche Urlaub aus SGB IX addiert sich grundsätzlich zum regulären Urlaub. Während der Elternzeit kann der Urlaubsanspruch anteilig gekürzt werden. Der Zusatzurlaub läuft parallel zu den allgemeinen Kürzungsregeln.

Checkliste für den Betrieb

Urlaub und Behinderung im Handwerk lassen sich regeln, wenn du die rechtlichen Grundlagen kennst und offen kommunizierst. Der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte ist gesetzlich verankert und soll den erhöhten Erholungsbedarf ausgleichen. Durch transparente Richtlinien, klare Nachweisführung und frühzeitige Abstimmung mit dem Team schaffst du ein faires, respektvolles Miteinander.

  1. Rechtliche Basis prüfen: Kenntnis über BUrlG und SGB IX sicherstellen.

  2. Information: Weise neu eingestellte Mitarbeiter/innen und das bestehende Team auf den Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung hin.

  3. Nachweis fordern: Schwerbehindertenausweis prüfen, um den zusätzlichen Urlaub zu gewähren.

  4. Dokumentieren: Alle Entscheidungen und Bewilligungen schriftlich festhalten.

  5. Kommunizieren: Sorge für ein faires Verfahren bei Engpässen, indem du mit allen Beteiligten offen sprichst und kompromissbereit bist.

So schaffst du für alle Seiten eine klare, verständliche und verlässliche Urlaubsregelung.

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