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Wenn ein naher Angehöriger verstirbt, stellt sich auch für viele Beschäftigte im Handwerk die Frage, ob es eine Freistellung oder gar Sonderurlaub bei einem Todesfall gibt. Gerade in solchen Ausnahmesituationen sind einfühlsame, aber auch klare betriebliche Regelungen hilfreich.
Auch die Geschäftsführung kann hier mit durchdachten Richtlinien zeigen, dass es im Betrieb Verständnis für persönliche Schicksale gibt.
Gesetzliche Grundlagen und betriebliche Praxis
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht für Trauerfälle keinen automatischen Sonderurlaub vor. Trotzdem haben viele Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen – auch im Handwerk – festgelegt, dass bei Todesfällen im engen Familienkreis (z. B. Eltern, Kind, Ehe- oder Lebenspartner/in) ein bis zwei Tage Sonderurlaub bei einem Todesfall gewährt werden.
Falls im Tarifvertrag nichts dazu steht und es auch keine betriebliche Regelung gibt, kannst du als Chef/in auch auf freiwilliger Basis einen Tag gewähren. Das gilt in der Regel für den Tag der Beerdigung oder unmittelbar danach, um Behördenwege, Bestattungsorganisation oder familiäre Zusammenkünfte zu ermöglichen.
Beispiel:
In einer Elektroinstallationsfirma ist tariflich geregelt, dass beim Tod eines Elternteils Beschäftigten ein Tag Sonderurlaub zusteht. Im Fall des Todes eines Kindes oder Ehepartners sogar zwei Tage. Ist kein Tarifvertrag vorhanden, entscheiden viele Betriebe im Einzelfall, je nach Grad der Verwandschaft, Dauer des Arbeitsverhältnisses oder sonstigen betrieblichen Vereinbarungen.
Welche Angehörigen zählen als nah?
Üblicherweise gelten Eltern, Kinder, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner/innen als enge Familienangehörige, bei denen Sonderurlaub gewährt wird. Manche Betriebe weiten diese Regelung freiwillig auf Stief- oder Pflegekinder, Großeltern oder Geschwister aus. Wichtig ist, klare Richtlinien zu kommunizieren, damit niemand im Ernstfall noch überlegen muss, wie der Betrieb entscheidet.
Praktische Tipps für Arbeitgeber/innen im Handwerk
Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung prüfen:
Existiert bereits eine verbindliche Regelung? Falls ja, halte dich daran. Falls nein, erwäge eine betriebsinterne Richtlinie.
Kulanz zeigen:
Biete mindestens einen freien Tag an, auch wenn kein Rechtsanspruch besteht. Das kann das Vertrauen in den Betrieb stärken. Der emotionale Ausnahmezustand bei Trauerfällen ist für deine Mitarbeiter/innen Herausforderung genug.
Frühzeitig informieren:
Informiere dein Team in einer Betriebsvereinbarung oder einem Aushang, welche Freistellungsregeln bei Todesfällen gelten. So wissen alle im Vorfeld Bescheid, was passiert, falls es zu einem Trauerfall kommt.
Belege und Nachweise:
Auch wenn es unangenehm ist: Manche Betriebe verlangen einen Nachweis (z. B. Sterbeurkunde) für die Gewährung von Sonderurlaub. Überlege, ob das in deinem handwerklichen Umfeld wirklich nötig ist. Oft reichen Vertrauen und gegenseitiger Respekt aus.
Beispielhafte Handhabung im Betrieb
Ein kleiner Malerbetrieb hat entschieden, dass beim Tod eines unmittelbaren Familienangehörigen (Partner/in, Kind, Eltern) ein Tag Sonderurlaub gewährt wird – bezahlt. Bei entfernteren Angehörigen (z. B. Großeltern) gibt es entweder einen halben Tag oder die Möglichkeit, einen vorhandenen Urlaubstag zu nutzen. Diese Regel ist allen bekannt und steht im Betriebsleitfaden.
So wissen alle Mitarbeiter/innen, was im Ernstfall gilt, und niemand muss in Zeiten der Trauer unnötige Diskussionen führen. Als Geschäftsführung zeigst du mit einer solchen Regelung Mitgefühl und Verantwortungsbewusstsein gegenüber deinem Team.
Fazit
Obwohl es keinen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub bei einem Todesfall gibt, ist es oft üblich, Trauerfälle mit ein oder zwei freien Tagen abzufedern. Prüfe Tarifverträge, denke über eine betriebsinterne Lösung nach und informiere dein Team frühzeitig.
So schaffst du als Arbeitgeber/in Klarheit, entlastest deine Mitarbeiter/innen in einer emotional belastenden Situation und trägst zu einem menschlichen, vertrauensvollen Betriebsklima bei.
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